Kompetent in Suchtfragen

Informationen für die Suchthilfe

Tätigkeiten der NLS

Wir halten diese Seite aktuell und informieren somit über die Neuerungen, die sich aus dem Gesetz, den Ausführungsvorschriften und deren Umsetzung ergeben. Bei wichtigen Ereignissen informieren wir die Fachstellen zeitnah per E-Mail.

Unterstützung bei der Entwicklung eines Schulungscurriculums 

Die NLS wird die Fachstellen für Sucht und Suchtprävention bei der Entwicklung eines Schulungsangebots für die Schulung von Präventionsbeauftragten der Anbauvereinigungen unterstützen.  Die Schulungsangebote für die Anbauvereinigungen sollen vor Ort umgesetzt werden. Hierzu findet am 16.09.2024 ein Online Fachaustausch statt, in dem einer der Autoren des Mustercurriculums dieses erläutert und für Rückfragen zur Verfügung steht. Im zweiten Teil geht es um den Austausch zu möglichen Kooperationen und Synergien unter den Fachstellen.

Konkrete Schulungsangebote veröffentlichen wir im Bereich “Informationen für Anbauvereinigungen”

Erfassung von Bedarfen der Fachstellen und Weiterentwicklung des Prozesses

Bitte teilen Sie uns mit, wenn sich durch die Umsetzung oder externe Anfragen Bedarfe und Fragestellungen für Ihre Beratungsstelle ergeben. Diese sind sicher auch relevant für andere Einrichtungen. Wir werden versuchen, zeitnah zu unterstützen und stellen die gewonnenen Erkenntnisse allen Fachstellen zur Verfügung.

Aufgaben für die Fachstellen für Sucht und Suchtprävention und die NLS

Der §23 Absatz 5 KCanG beinhaltet eine „Soll-Vorschrift“ für die Anbauvereinigungen zur Kooperation mit den regionalen Suchtberatungsstellen.

„(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren, dass Mitglieder mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.“

In §23 Abs 4 KCanG wird die verpflichtende Schulung der Präventionsbeauftragten der Anbauvereinigungen festgeschrieben. Hier werden explizit die Landes- und Fachstellen für Suchtprävention genannt. Die Planung der NLS zu dieser Aufgabenstellung finden sie im Bereich Initiativen der NLS zum KCanG.

Hier der Gesetzestext (Hervorhebung durch uns)

  •  §23 KCanG

(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der

Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.

Der §7 KCanG beschreibt die Frühinterventionsangebote (Hervorhebungen durch uns). Wenn Minderjährige mit Cannabis auffällig werden, werden sowohl Erziehungsberechtigte als auch die örtliche offizielle Jugendhilfe informiert. Letztere soll auf den Besuch eines Frühinterventionskurses hinwirken, diese können durch die in diesem Bereich erfahrenen Fachstellen angeboten werden. In diesem Bereich gibt es bereits evaluierte Angebote wie “FreD” oder “Realize it“.

  •  §7 KCanG

(1) Verstößt eine minderjährige Person gegen § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12, ohne sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 12 strafbar zu machen, hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde unverzüglich die Personensorgeberechtigten hierüber zu informieren.

(2) Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen hat die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde darüber hinaus unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren und die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten zu übermitteln. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere bei Hinweisen auf ein riskantes Konsumverhalten unter besonderer Berücksichtigung des Alters der minderjährigen Person vorliegen. § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz gilt entsprechend.

(3) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat unter Einbeziehung der Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, dass Kinder und Jugendliche geeignete Frühinterventionsprogramme oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

Weiterführende Links

Ihre Ansprechperson


Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen (NLS)

Tobias Trillmich

Grupenstraße 4, 30159 Hannover